Berlin.

Wer eine Wohnung in einem Mietshaus mit Aufzug angemietet hat, zahlt für den Fahrstuhl mit – sogar ein Mieter im Erdgeschoss. Auch wenn der ihn gar nicht nutzen kann, weil er weder einen Keller, einen Dachboden oder ähnliche Räumlichkeiten im Haus hat, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 103/06). Der Vermieter muss den Aufzug nach Angaben des Deutschen Mieterbundes rund um die Uhr betriebsbereit halten. Die Kosten für den Betrieb können über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.