Berlin.

Nach einer Schönheitsoperation, die medizinisch nicht notwendig war, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin. Auch wenn infolge der medizinisch nicht notwendigen Operation Komplikationen eintreten, gibt es keinen Anspruch. Sind Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum krank, bekommen sie in der Regel bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung.