Dortmund.

Ein Impfschaden nach einer vom Arbeitgeber veranlassten Grippeschutzimpfung ist kein Arbeitsunfall. Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass die Mitarbeiterin eines Bochumer Museums keinen Anspruch auf Anerkennung des Impfschadens als Arbeitsunfall habe (Az.: S 36 U 818/12). Sie hatte das Guillain-Barré-Syndrom bekommen, eine entzündliche Erkrankung des Nervensystems.