Sandra Wilsdorf, Sprecherin der Ärztekammer Hamburg:

Ärzte dürfen durchaus Werbung machen, aber nur, wenn sie sachlich und berufsbezogen informieren, etwa über ihre Ausbildung, ihre Schwerpunkte und die von ihnen angebotenen Leistungen. So sieht es Paragraf 27 der Berufsordnung vor. Verboten ist Ärzten anpreisende Werbung („Wir lösen Ihre Knieprobleme in kürzester Zeit“), vergleichende Werbung („Knieprobleme? Es gibt keine bessere Praxis als unsere“) und irreführende Werbung: Darunter fallen schwammige Bezeichnungen wie „Kopfschmerzarzt“, die mit geschützten Titeln (etwa: Facharzt für Neurologie) verwechselt werden können. Die Berufsordnung gilt für den einzelnen Arzt, nicht aber für private Kliniken. Deshalb dürfen private Kliniken ihre Leistungen in einem gewissen Rahmen anpreisen. Bei vergleichender Werbung unterliegen sie aber wie alle Unternehmen in Deutschland dem Wettbewerbsrecht.