Dr. Matthias Hartwig, Max-Planck- Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg:

Der Luftraum über einem Territorium gehört zum Hoheitsgebiet des entsprechenden Staates. Im Völkerrecht ist bislang nicht bestimmt, wie weit der Luftraum reicht, der zum Hoheitsgebiet zu zählen ist. Nach der am meisten vertretenen Auffassung reicht der Luftraum eines Staates bis zu 100 Kilometer Höhe. Ein Flugverkehr darüber – etwa Satelliten in geostationären Erdumlaufbahnen – verletzen keine staatlichen Hoheitsrechte. Der Flugverkehr innerhalb des staatlichen Luftraums ist im Chicagoer Abkommen aus dem Jahr 1944 geregelt; es zielt auf weitest gehende Freiheit des Luftverkehrs. Den Staaten bleibt aber vorbehalten, für die Sicherheit des Luftverkehrs in ihrem Hoheitsgebiet bestimmte Maßnahmen zu treffen.