Ballastwasser, Wrackbeseitigung: Deutschland beteiligt sich an internationalen Abkommen

Berlin/London. An diesem Donnerstag ratifiziert Deutschland zwei internationale Verträge zum Meeresumweltschutz und Seevölkerrecht: Der deutsche Botschafter überreicht die entsprechenden Urkunden zum Ballastwasserabkommen und zum Übereinkommen zur Wrackbeseitigung an die internationale Seeschifffahrtsorganisation IMO in London.

Das Ballastwasserabkommen bekämpft das Risiko, dass gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten in Flüsse und Küstengewässer eingetragen werden. Diese können das Ökosystem des betroffenen Gebietes nachhaltig aus dem Gleichgewicht bringen und auch erheblichen wirtschaftlichen Schaden anrichten. Beim Be- und Entladen nehmen Frachter Ballastwasser auf oder geben es ab, um das Schiff entsprechend der Gewichtsverteilung der Ladung zu stabilisieren.

Mit dem Wasser gehen Millionen Organismen auf die Reise: Einzeller, Larven von Meerestieren, Samen und Sporen. Werden sie in einem anderen Hafen wieder außenbords gepumpt, werden viele in der ungewohnten Umgebung nicht überleben. Einige kommen in der neuen Heimat jedoch zurecht, darunter auch schädliche Neuankömmlinge.

35 Prozent der Welttonnage müssen für das Inkrafttreten erreicht sein

Erst wenn 30 Staaten, die 35 Prozent der Welttonnage vereinigen, das Abkommen unterzeichnet haben, tritt es in Kraft. In der ersten Stufe sieht es Einschränkungen beim Wasseraustausch vor, in der zweiten die Ausrüstung der Schiffe mit technischen Anlagen, die das Ballastwasser behandeln. Die Anzahl der Staaten ist längst erreicht; mit der Ratifikation Deutschlands erhöht sich der Tonnageanteil um 1,26 auf gut 30 Prozent.

Das zweite Übereinkommen klärt die Frage, wer die Kosten trägt, wenn gefährliche Wracks beseitigt werden müssen. Bislang musste der Staat die Bergung bezahlen, in dessen AWZ (Ausschließliche Wirtschaftszone) das Schiff gesunken ist. Jetzt soll der Schiffseigner dafür aufkommen. Der betroffene Küstenstaat kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen und später die Kosten vom Eigentümer zurückfordern.