Eine sogenannte Lasik-Operation zur Korrektur von Fehlsichtigkeit ist keine medizinisch notwendige Heilmaßnahme. Besteht aufgrund einer Krankheit eine Notwendigkeit für die Operation, die eine Brille überflüssig macht, habe der Patient unter Umständen dennoch Anspruch auf eine Kostenübernahme durch die private Krankenversicherung. Wird lediglich die Fehlsichtigkeit korrigiert, die auch durch das Tragen einer Brille ausgeglichen werden kann, muss die Kasse nicht zahlen, urteilte das Amtsgericht München (Az.: 112 C 25016/08).