München (dpa/tmn). Die meisten denken: Tee ist gleich Tee. Stimmt aber nicht. Wann etwa in den Kamillentee neben Blüten auch das Kraut der Kamillenpflanze darf, erklärt eine Verbraucherschützerin.

Mal heißt er Kräutertee, mal Arzneitee - das ist doch das Gleiche, oder? Ist es nicht, sagt Daniela Krehl, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. Denn Arzneitees unterliegen speziellen Kontrollen und strengen Qualitätsanforderungen.

Als gewöhnlicher Kräutertee darf zum Beispiel Kamillentee außer Blüten auch das Kraut der Pflanze enthalten. Wird er mit einem Hinweis auf eine heilende oder lindernde Wirkung als Arzneitee angeboten, muss er ausschließlich aus Blüten bestehen. Für Arzneitee schreibt das Arzneimittelgesetz eine Mindestmenge wirksamer Inhaltsstoffe vor. Auch Angaben zur Zubereitung, Dosierung und Anwendungsdauer sind Pflicht.

Außerdem müssen Arzneitees nach dem Arzneimittelgesetz zugelassen sein. Für viele Produkte aus Kräutern und Kräutermischungen mit bewährten Rezepturen wie beispielsweise Blasen- oder Hustentee gelten sogenannte Standardzulassungen. Sie brauchen kein aufwendiges Verfahren zu durchlaufen. Erkennbar sind sie an einer Zulassungsnummer, die auf „99“ endet. Man findet sie meist seitlich auf den Schachteln oder unter dem Strichcode.