Bonn. Wer Äpfel oder Blumen aus Nachbars Garten stibitzt, begeht Diebstahl. Aber es ist erlaubt, sie von städtischen Wiese, öffentlichen Wäldern und Fluren zu nehmen. Mit einer Einschränkung.

Obstbäume auf dem Dorfplatz, die schönsten Blumen und leckere Wildkräuter auf den städtischen Wiesen: Man darf sie auf öffentlichen Flächen generell pflücken. Darauf weist das Bundeszentrum für Ernährung hin. Dies gehe zurück auf die sogenannte Handstraußregel im Bundesnaturschutzgesetz.

Darin heißt es im Paragraf 39 , Absatz 3: Man dürfe zum Beispiel wildlebende Blumen, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige "aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen". Oder anders gesagt: Etwa eine Handvoll ist okay, wie der Name der Regelung schon sagt.

Viele Kommunen erlauben die Ernte

Das Bundeszentrum für Ernährung rät im Zweifel bei den Grünflächenämtern der Kommunen zu fragen, welche Flächen mit etwa Beerensträuchern tatsächlich der Stadt oder dem Dorf gehören und ob man hier ernten darf. Viele Kommunen bewerben sogar aktiv letzteres.

Auf der Plattform mundraub.org wurden solche Sammelplätze in ganz Deutschland kartiert. Hier können sich übrigens auch Gartenbesitzer, die es nicht selbst schaffen, ihre Bäume und Sträucher zu beernten, eintragen lassen.

Ansonsten ist es aber verboten, einfach so beim Nachbarn Früchte oder Nüsse zu stibitzen - selbst wenn diese über den Zaun hängen. Nur was auf den Boden gefallen ist, dürfe aufgesammelt werden, so das Bundeszentrum für Ernährung.

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