Welche Arbeiten im Garten zu verrichten sind, kann dem Mietvertrag entnommen werden

Jetzt ist wieder die Zeit, in der Hobbygärtner zur Hochform auflaufen. Wenn die Liebe zur Natur aber weniger ausgeprägt ist, kann Rasen mähen und Hecke schneiden als lästig empfunden werden. Was muss eigentlich ein Mieter mit wenig Lust zur Gartenpflege tun?

Grundsätzlich hat der Vermieter nach dem Gesetz dafür zu sorgen, dass alles in einem ordentlichen Zustand bleibt. Allerdings können Gartenarbeiten wie Schönheitsreparaturen per Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Üblich sind die Formulierungen wie "die Gartenpflege übernimmt der Mieter" oder "Dem Mieter obliegt es, den Garten zu pflegen". Solche Vereinbarungen sind zulässig, jedoch haben Gerichte schon manchen Vermieter zurechtgestutzt, der auf Grund einer solchen Klausel zu viel grünen Daumen beim Mieter erwartet hatte. Lediglich einfache Arbeiten dürften verlangt werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az: I-10 U 70/04).

Dazu gehört zum Beispiel Rasenmähen, Unkraut jäten oder Beetflächen umgraben. Besondere Kenntnisse oder hoher Kostenaufwand sind dem Mieter nicht zuzumuten, so das Landgericht Braunschweig (Az: 6 S 548/08) in einer jüngeren Entscheidung.

Der Vermieter muss dem Mieter außerdem einen Spielraum lassen, wie und wann er den Garten pflegt - jedenfalls dann, wenn im Mietvertrag ganz pauschal von der Pflicht zur Gartenpflege die Rede ist. Es dürfen also keine konkreten Vorschriften gemacht werden, was genau zu tun ist oder wann. Lediglich wenn Verwahrlosung droht, darf der Vermieter drängen, so die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf.

Wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht, dann kann der Mieter darüber hinaus verpflichtet sein, Rasenflächen neu anzulegen oder kranke, morsche Bäume zu fällen (Landgericht Frankfurt, Az: 2-11 S 64/04). Der Vermieter darf aber nicht vorgeben, an welchen Stellen Unkraut zu jäten und in welchen Zeitabständen der Rasen zu mähen ist. Im Gegenzug kann der Mieter beliebig Blumen säen und Sträucher anpflanzen, wie er möchte (OLG Köln 11 U 242/93). Wer den Garten gemietet und Gartenarbeiten übernommen hat, ist außerdem berechtigt, das Obst zu ernten (AG Leverkusen 28 C 277/93). Der Mieter darf in seinem Garten sogar einen kleinen Teich anlegen, genauso wie ein Gemüsebeet oder einen Komposthaufen (LG Lübeck 14 S 61/92; LG Regensburg S 320/83).

Wenn vereinbart wurde, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, dann können die Kosten für einen Fachbetrieb, der die Gartenpflege übernimmt, auf den Mieter abgewälzt werden (Bundesgerichtshof, Az: VIII ZR 135/03). In Mehrfamilienhäusern, in denen der Vermieter oder der Hausmeister häufig für die Gartenpflege zuständig ist, gilt also: Die Kosten für die Gartenpflege können bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung als Betriebskosten auf alle Mieter des Hauses verteilt werden. Dies gilt aber nur für regelmäßige Arbeiten, nicht für solche in größeren Abständen, so das Amtsgericht Reutlingen. Die Entfernung eines durch einen Sturm beschädigten Baumes ist aus diesem Grund nicht umlagefähig (Az: 5 C 98/01).