Berlin. Bei Störungen, Vertragsbruch oder Terminchaos – ein neues Gesetz stärkt ab Dezember die Rechte der Verbraucher. Was sich jetzt ändert.

Automatische Vertragsverlängerung, lahmes Internet, verbummelte Technikertermine: Tausende Verbraucherinnen und Verbraucher haben sich in den vergangenen Jahren über Telefon- und Internetanbieter beschwert. Nun hat die Politik die Rechte der Kunden gestärkt. Am 1. Dezember tritt das neue Telekommunikationsgesetz in Kraft. Ein Überblick:

Vertragslaufzeit & Kündigung: Das bringt das Telekommunikationsgesetz

Die Kündigungsfrist für einen Vertrag mit Mindestlaufzeit zu verpassen, war ärgerlich. Denn bisher verlängerten sich die Verträge für Telefon oder Internet nach Ablauf der Frist meist automatisch um zwölf Monate. Eine Praxis, die teuer werden konnte, weil sie den Weg zu günstigeren Tarifen versperrte.

Nun ist Schluss damit: Ab Dezember kommen Verbraucher jederzeit mit einer Frist von einem Monat aus einem automatisch verlängerten Vertrag heraus. Das gilt für neue und laufende Verträge.

„Ob Verbraucher auch dann mit einmonatiger Frist kündigen können, wenn sie aktuell bereits in einer automatischen Verlängerung sind, lässt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig herauslesen,“ sagt Felix Flosbach, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. Er rät: Kunden sollten versuchen, auch jene Verträge mit einmonatiger Frist zu kündigen.

Lahmes Internet: Rechte bei schlechter Leistung

Die Videokonferenz ruckelt, der Internetstream reißt ständig ab: Kunden haben ab Dezember eine rechtlich verbriefte Möglichkeit, auf schlechte Leistungen von Internetprovidern zu reagieren. Sie können ihre Zahlungen mindern oder sogar den Vertrag kündigen. Lesen Sie auch:Glasfaser: Für wen sich der schnellere Anschluss lohnt

Was schlechte Leistung bedeutet, orientiert sich an den vertraglich zugesicherten Geschwindigkeiten der Datenübertragung. Diese werden von den Anbietern mit „maximal, erwartbar und mindestens“ beschrieben. Weicht die gelieferte Leistung davon regelmäßig ab, greift das Recht auf Preisminderung oder Sonderkündigung. Für den Nachweis eines Mangels sind die Verbraucher selbst zuständig.

„Die Bundesnetzagentur wird Mitte Dezember für das Festnetz die Regelungen veröffentlichen, wie die Messungen erfolgen müssen, und ein Messwerkzeug bereitstellen, um das Minderungsrecht nachzuweisen“, sagt Sprecherin Marta Mituta.

So führt man Messungen im heimischen Wlan durch

Felix Flosbach erklärt, wie das Prozedere voraussichtlich aussehen wird. Der Computer muss mit einem Kabel an den Router angeschlossen werden. Alle Wlan-Geräte sollten ausgeschaltet sein. Dann startet man das Messprogramm auf einer Webseite der Netzagentur (www.breitbandmessung.de).

„Man muss 20 Messungen durchführen, aufgeteilt auf zwei Tage. Jede Messung muss einen Abstand von mindestens fünf Minuten haben“, so der Jurist. Bei richtiger Anwendung erstelle das Programm ein signiertes PDF-Dokument, in dem die Messreihen aufgeführt sind.

Internetanbieter liefert nicht: So mindern Sie den Preis

Entspricht die Leistung nicht den Zusagen, können Verbraucher den Anbieter mithilfe des PDF-Dokuments informieren und dazu auffordern, den Mangel abzustellen. Gleichzeitig können sie die Zahlung für den Anschluss anteilig senken. „Wenn beispielsweise nur die Hälfte der zugesicherten Leistung geliefert wird, kann man die Kosten halbieren“, sagt Flosbach.

Das gelte ab dem ersten Tag, an dem der Mangel nachgewiesen sei. „Den Anbieter muss man darüber informieren, dass man die Zahlungen kürzt“, sagt Flosbach weiter. Am besten setze man dabei eine Frist von 10 bis 14 Tagen, die vereinbarte Leistung zu erbringen.

Frist verpasst und der Handyvertrag hat sich um ein Jahr verlängert? Mit dem neuen Gesetz sollen solche Verträge schon mit einmonatiger Frist gekündigt werden können.
Frist verpasst und der Handyvertrag hat sich um ein Jahr verlängert? Mit dem neuen Gesetz sollen solche Verträge schon mit einmonatiger Frist gekündigt werden können. © iStock | istock

Tempokontrolle kommt auch für Mobilfunk

Liefert der Anbieter nach Ablauf der Frist immer noch nicht, kann man den Vertrag fristlos kündigen. Zum Ende der Frist, empfiehlt Flosbach, sollten Kunden erneut ein Messprotokoll anfertigen. Generell gilt aber: Geraten Verbraucher bei der Zahlung mit mehr als 100 Euro in Rückstand, kann der Anbieter das Internet abdrehen, bis der Fall geklärt ist.

„Eine Schlechtleistung im Mobilfunk ist von der Bundesnetzagentur bisher noch nicht definiert worden. Deswegen gilt dieses Recht auf Minderung und Kündigung derzeit nur für Festnetzanschlüsse“, sagt Felix Flosbach. Das neue Gesetz gebe aber vor, auch hier tätig zu werden. „2022 werden wir auch für den Mobilfunk Regeln festlegen und ein Messtool für den Nachweis anbieten“, sagt Marta Mituta.

Entschädigung bei Störungen

Bei Störung und Ausfall von Telefon- und Internetanschluss haben Verbraucher das Recht auf eine schnelle Beseitigung. Sollte diese länger als einen Kalendertag dauern, muss der Anbieter Betroffene informieren. „Wichtig ist, dass Verbraucher Störung und Ausfall ihrem Anbieter melden“, sagt Flosbach. Dieser könne meist aus der Ferne kontrollieren, ob ein Gerätedefekt, etwa am Router, vorliegt.

Trägt der Anbieter die Verantwortung für den Ausfall, „bekommt man ab dem dritten vollständigen Ausfalltag nach dem Eingang der Störungsmeldung eine Entschädigung“, so Flosbach. Für den dritten und vierten Tag sind es zehn Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts, mindestens fünf Euro. Ab dem fünften Tag sind es 20 Prozent oder mindestens zehn Euro. Außerdem gilt: Versäumt der Anbieter einen notwendigen Service- oder Installationstermin, gibt es auch dafür eine Entschädigung – mindestens zehn Euro. Passend dazu:Schnelleres Internet für weniger Geld - So funktioniert’s

Entschädigung bei schleppendem Anbieterwechsel

Wechseln Verbraucher bei Telefon-, Internet- oder Mobilfunkvertrag zu einem neuen Anbieter, übernimmt dieser die Abwicklung des Wechsels und die Mitnahme der alten Rufnummer. Wird die Leistung dabei länger als einen Arbeitstag unterbrochen, steht ihnen ab Dezember für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung zu – 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts oder mindestens zehn Euro.

Und auch bei einer fehlgeschlagenen Mitnahme der Rufnummer gibt es eine Entschädigung: zehn Euro für jeden weiteren Tag ab dem zweiten Arbeitstag nach der vereinbarten Mitnahme.

Genehmigung von Vertragsabschlüssen am Telefon

Am Telefon geschlossene Telefon- oder Internetverträge bedürfen ab dem 1. Dezember einer zusätzlichen Genehmigung. „Verbraucher bekommen eine schriftliche Vertragszusammenfassung mit allen relevanten Informationen, der sie zustimmen müssen“, sagt Flosbach.

Wird die Zustimmung dazu am Telefon verweigert, habe der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt. Flosbach: „Das ist ein großer Schritt zur Stärkung der Verbraucherrechte. Denn untergeschobene Telefonverträge sind in vielen Bereichen noch immer ein Problem.“