Berlin. Bis zum 31. Mai müssen die meisten ihre Steuererklärung abgeben. Die Frist kann sich aber verlängern, wenn man gute Gründe vorweist.

  • Wer seine Steuererklärung selbst erstellt, sollte sie bis zum 31. Mai eingereicht haben
  • Kann der Termin nicht eingehalten werden, sollte man sich um eine Fristverlängerung bemühen
  • Das Finanzamt will dafür aber gute Gründe sehen

Wer eine Steuererklärung abgeben muss und sich selbst darum kümmert, sollte sie bis zum 31. Mai beim Finanzamt einreichen – sonst drohen Strafzahlungen. In begründeten Fällen gewährt das Finanzamt aber auch eine Verlängerung der Abgabefrist. Wie das geht, was man absetzen kann, welche Formulare es gibt und wann sich ein Steuerberater lohnt – die wichtigsten Tipps zur Steuererklärung.

Wie kann man die Abgabefrist verlängern?

Wer es nicht schafft, seine Steuererklärung bis zum Stichtag einzureichen, kann beim Finanzamt um Aufschub bitten, erklärt die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH). Allerdings muss diese Bitte schriftlich geäußert und begründet werden – in einem formlosen Schreiben per Brief oder Fax. Manche Finanzämter bieten auch eine Verlängerung per E-Mail an. Als Gründe gelten fehlende Unterlagen, ein beruflicher Auslandsaufenthalt oder Krankheit. In der Regel stimmt das Finanzamt einer Fristverlängerung bis zum 30. September zu.

Wer muss eine Steuererklärung machen?

Wer nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt und ledig ist, muss in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Denn die Lohnsteuer wird ohnehin automatisch Monat für Monat abgezogen. Doch dadurch gehen einem womöglich Hunderte Euros durch die Lappen. Wer dem Finanzamt also kein Geld schenken möchte, sollte freiwillig seine Steuererklärung machen.

Pflicht ist sie hingegen, wenn man verheiratet ist und der Partner nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wird, wenn man von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn bezieht, staatliche Leistungen wie Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Kranken- oder Elterngeld empfängt, oder Einkünfte aus Vermietungen oder Renten hat.

Lohnt sich ein Steuerberater?

Die Steuererklärung an einen Profi abzutreten, hat mehrere Vorteile: Man muss sich nicht selbst mit dem doch eher drögen Stoff herumschlagen und gewinnt außerdem noch Zeit. Denn wer einen Steuerberater einschaltet, hat Anspruch auf die verlängerte Abgabefrist bis zum 31. Dezember 2017. Allerdings kostet die Dienstleistung natürlich Geld.

Wie teuer sie werden kann, ist in der Vergütungsordnung für Steuerberater geregelt. Bei einem durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen von 30.000 Euro im Jahr können die Berater demnach zwischen 165 und 1160 Euro verlangen. Das Honorar wird umso höher ausfallen, je größer der Aufwand ist – etwa wenn ungeordnete Unterlagen eingereicht werden. Die durchschnittliche Rückerstattung liegt laut Statistischem Bundesamt bei rund 900 Euro.

Eine günstige Alternative ist die Mitgliedschaft in einem Lohnsteuerverein. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den Brutto-Jahreseinnahmen. Wer etwa zwischen 20.001 und 30.000 Euro einnimmt, zahlt bei der VLH 107 Euro im Jahr. Hinzu kommt eine einmalige Aufnahmegebühr von 10 Euro. Im Gegenzug erhält man ähnliche Leistungen wie beim Steuerberater. Selbstständige und Gewerbetreibende sind allerdings von einer Mitgliedschaft ausgeschlossen.

Immer mehr Steuerzahler greifen alternativ auf elektronische Berater zurück. Elf solcher Steuerprogramme hat die Stiftung Warentest in ihrer aktuellen „Finanztest“-Ausgabe geprüft. Am besten schnitten das „Wiso Steuersparbuch 2017“, „Wiso Steuerweb“ und „Tax 2017“ ab. Weniger zu empfehlen seien die Programme „Lohnsteuer Kompakt“ und „Steuerfuchs“, die nur mit „ausreichend“ bewertet wurden.

Was kann man absetzen?

Die vier wichtigsten Bereiche, mit denen sich die Steuerbelastung senken lässt, sind laut Bund der Steuerzahler Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen.

Werbungskosten

Sieht man berufsbedingt um, kann man die Kosten dafür unter bestimmten Bedingungen absetzen.
Sieht man berufsbedingt um, kann man die Kosten dafür unter bestimmten Bedingungen absetzen. © imago/RelaXimages | imago stock&people

Hierunter fallen alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beruf stehen, wie etwa Bewerbungskosten, Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeit („Entfernungspauschale“), Fortbildungskosten, Berufskleidung oder ein häusliches Arbeitszimmer. Da das Finanzamt hierfür automatisch 1000 Euro im Jahr für jeden Arbeitnehmer berücksichtigt, lohnt sich eine detaillierte Kostenaufstellung also nur, wenn die Aufwendungen über diesem Betrag liegen. Zu den Werbungskosten zählen auch Kosten für einen Umzug, wenn der Wohnungswechsel beruflich bedingt ist und die Kosten vom Steuerzahler selbst getragen werden.

Sonderausgaben

Hierzu gehören zum Beispiel Vorsorgekosten wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherungen. Auch Spenden an bestimmte Organisationen sind Sonderausgaben, ebenso wie Kinderbetreuungskosten, Unterhaltsleistungen oder Kirchensteuer.

Außergewöhnliche Belastungen

Steuerlich geltend gemacht werden können auch Krankheitskosten wie Arztkosten, Zuzahlungen zu Medikamenten, Zahnersatz, Brillen oder Kuren. Auch Katastrophenschäden wegen Unwetter oder Hochwasser zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Allerdings sieht das Einkommensteuergesetz eine zumutbare Eigenbelastung vor. Diese bemisst sich nach der Höhe des Einkommens, Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Steuerermäßigungen

Bis zu 510 Euro Steuervorteil sind drin, wenn man die Kosten für eine Haushaltshilfe in der Steuererklärung angibt.
Bis zu 510 Euro Steuervorteil sind drin, wenn man die Kosten für eine Haushaltshilfe in der Steuererklärung angibt. © dpa | Franziska Kraufmann

Der Staat fördert Dienstleistungen rund um den Haushalt und Handwerkerarbeiten. Beschäftigt man zum Beispiel eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe, kann man 20 Prozent der Kosten absetzen, maximal bis zu 510 Euro. Streichen Profis die Wände oder warten die Heizungsanlage, übernimmt der Fiskus davon ebenfalls 20 Prozent – bis zu einer Grenze von 1200 Euro. Gefördert werden aber nur die Arbeitsleistungen und Fahrtkosten, die Materialkosten hat der Steuerzahler selbst zu tragen.

Auch Mieter können in den Genuss dieser Ermäßigungen kommen. Wenn etwa der Vermieter jemanden mit der Reinigung des Hausflurs oder der Pflege des Gartens beauftragt und das auf seine Mieter umlegt, können diese ihren Anteil bei der Steuererklärung mit der Betriebskostenabrechnung oder einer gesonderten Bescheinigung des Vermieters geltend machen.

Welche Formulare braucht man?

Die VLH hat auf ihrer Webseite die wichtigsten Formulare aufgeführt. Neben dem vierseitigen Mantelbogen, in dem unter anderem Namen, Steuer- und Kontonummer eingetragen werden, ist das für Arbeitnehmer etwa die „Anlage N“. Dort werden Angaben zum Lohn und zu Werbungskosten gemacht.

Jeder, der Versicherungsbeiträge zahlt, braucht zudem die „Anlage Vorsorgeaufwand“. Sparer geben Einkünfte aus Kapitalvermögen, etwa Gewinne aus Aktienverkäufen oder Erträge aus Bausparverträgen, in der „Anlage KAP“ an. Für vermögenswirksame Leistungen gibt es die „Anlage VL“.

In der „Anlage R“ tragen Rentner ihre gesetzlichen Renten oder Renten aus privaten Versicherungen ein. Altersvorsorgler teilen die Beiträge (z.B. der Riester-Rente) in der „Anlage AV“. Vermieter benötigen zudem die „Anlage V“, Eltern die „Anlage Kind“.

Welche Belege muss ich einreichen?

Für die Steuererklärung 2016, die in diesem Jahr zu machen ist, müssen Steuerzahler letztmals bestimmte Belege einreichen. Belege, die 2017 gesammelt werden, müssen hingegen nur noch aufbewahrt werden – und werden bei Bedarf vom Finanzamt nachgefordert. Aktuell sind laut VLH noch folgende Nachweise im Original beizulegen und in Kopie zu Hause aufzubewahren:

• Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Elterngeld

• Steuerbescheinigungen über Kapitalertragssteuer oder Zinsabschläge zum Beispiel aus Aktienfonds

• Spendenbescheinigungen oder Zuwendungsbestätigungen

• Nachweise von außergewöhnlichen Belastungen

• Nachweis einer Behinderung

• Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit

• Studienbescheinigung

• Bescheinigung über geleistete Altersvorsorgebeiträge

• Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen