Männer und Frauen sind ab 21. Dezember vor Versicherungen gleichberechtigt. Manchmal kann ein Abschluss vorher noch günstig sein.

Hofheim. Endlich gleichberechtigt: Ab dem 21. Dezember müssen Versicherungen Männern und Frauen die gleichen Tarife anbieten. Das hat der Europäische Gerichtshof durchgesetzt. Diese Regelung zu den sogenannten Unisex-Tarifen kann sich auch auf bestehende Policen auswirken. In Panik verfallen muss aber niemand.

Wer will, kann vor dem Stichtag noch einen Vertrag zu den alten Konditionen abschließen. Vor allem bei Verträgen zur Altersvorsorge, zur Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung kann sich das im Einzelfall lohnen. „Die Verträge laufen über 20, 30 Jahre“, gibt Stephan Schinnenburg, Geschäftsführer des Analysehauses Morgen & Morgen im hessischen Hofheim zu bedenken. Stefan Albers vom Bundesverband der Versicherungsberater in Bonn ergänzt: „Risikoabsicherung nicht hinauszögern.“ Wer sich etwa mit Blick auf bessere Konditionen gegen Berufsunfähigkeit erst 2013 absichern will, muss das Risiko bedenken, bis dahin möglicherweise krank zu werden.

Einige Assekuranzen bieten Verbrauchern, die noch vor dem Dezember-Datum einen alten Tarif abschließen, den späteren Wechsel zu Unisex-Tarifen an – sofern dies günstiger ist. Umtausch-Joker, Garantie-Zertifikat, Unisex-Retter heißen solche Versprechen. Daran geknüpfte Bedingungen sollten Kunden genau prüfen, sagt Stefan Albers. Unter anderem kann der Wechsel an bestimmte Fristen geknüpft sein. Ob der Kunde in dem Fall auf die Gesellschaft zugehen muss, diese den Kunden anschreibt oder den Vertrag automatisch umstellt, variiert von Unternehmen zu Unternehmen. Sicherheitshalber sollten Verbraucher sich selbst schlaumachen. Und sie müssen die eingeräumten Wechselfristen beachten.

Für Bestandspolicen ändert sich nach Angaben des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin im Prinzip nichts. „An den ursprünglich geschlossenen Vertrag mit den vereinbarten Bedingungen sind Versicherer und Versicherungsnehmer gebunden“, sagt GDV-Sprecher Hasso Suliak. Auch für Änderungen oder Optionen auf zusätzliche Leistungen, die nach dem Stichtag ausgeübt werden, aber im alten Vertrag bereits vereinbart wurden, bleibe es beim Bisex-Tarif. Hierzu zählt dem GDV zufolge auch eine vereinbarte Beitragsdynamik. Ansonsten ist ein Wechsel grundsätzlich nur mit Einverständnis des Versicherers möglich.

Dennoch gibt es Ausnahmen. Der Schlüsselbegriff heißt wesentliche Änderungen. „Bei wesentlichen Änderungen, die dem Abschluss eines neuen Vertrages entsprechen, kommen Unisex-Tarife zur Anwendung“, erläutert Suliak. Dazu zählen nachträgliche Änderungen der Versicherungssumme oder eine neue Laufzeit, falls diese nicht im ursprünglichen Vertrag vereinbart wurden. Bei der Ergänzung einer Police um zusätzliche Leistungsarten, etwa die Abrundung einer Rentenversicherung durch eine Berufsunfähigkeitspolice, dürfte ebenfalls eine Umstellung fällig sein.

Möglicherweise räumt die Assekuranz aber auch die Option ein, den alten Baustein im Bisex-Tarif zu belassen und lediglich den neuen geschlechtsneutral zu kalkulieren – vieles ist noch Auslegungssache. Fest steht jedoch, dass automatische Vertragsverlängerung, geänderte Bankverbindung, andere Begünstigte oder anderer Selbstbehalt keine wesentliche Änderung darstellen – es bleibt alles beim Alten.

Zum Teil versteckt sich eine Umstellung in den Versicherungsbedingungen der Altverträge. Beispiel Beitragsdynamik: Steht im Kleingedruckten „zum Zeitpunkt des Erhöhungstermins“, wird im Prinzip ab 21. Dezember auf Unisex-Basis kalkuliert, für die vorher gezahlten Erhöhungen jedoch nach Bisex, erläutert Stephan Schinnenburg. Stünde „auf Basis der bei Vertragsabschluss geltenden Bedingungen“ im Papier, bliebe unverändert der alte Tarif gültig.

Wer einen beitragsfrei gestellten Altvertrag wieder aktivieren will, achtet ebenfalls auf solche Formulierungen. Denn „das hat finanzielle Auswirkungen auf Beitrag und Leistung“. Bei Berufsunfähigkeit (BU) und Unfallpolicen kann es je nach Vertragsgestaltung lohnen, sie vor dem Stichtag über kräftige Sonderzahlungen aufzufüllen. Wer geschlechtsneutral besser fährt, kann über einen neuen BU-Vertrag nachdenken. Um auf eine günstigere Rentenpolice umzustellen, könne es sein, dass die alte gekündigt werden muss. Für den Neuvertrag ist dann Provision fällig. Außerdem fallen zum Beispiel bei Lebensversicherungen möglicherweise steuerliche Vorteile weg, die der Altvertrag noch beinhaltet.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) besteht ein Wechselrecht. „Auch in drei, fünf, sechs, zehn Jahren“, betont Elke Weidenbach von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Allerdings: Verbraucher, die einmal von Bi- auf Unisex umgestellt haben, dürfen nicht mehr in den alten Vertrag zurückkehren. Das Nachversichern von Kindern ab dem 21. Dezember wertet die Verbraucherschützerin als neuen Vertrag. So kann es vorkommen, dass die Eltern zwar im Bisex-Tarif bleiben, ihr Sprössling aber im Unisex-Tarif versichert wird. Einen Anspruch auf Nachversicherung in denselben Tarifen wie die Eltern gebe das Versicherungsrecht nicht her, so Weidenbach.