Kinderbetreuungskosten: Die Absetzbarkeit wird vereinfacht. Künftig einheitlich nur noch als Sonderausgaben abziehbar. Persönliche Anspruchsvoraussetzungen wie Erwerbstätigkeit oder Ausbildung spielen keine Rolle mehr. Zwei Drittel der Kosten, maximal 4000 Euro pro Kind, sind abzugsfähig.

Kindergeld: Bisher war das Kindergeld futsch, wenn volljährige Kinder Einkünfte von mehr als 8004 Euro pro Jahr hatten. Ab 2012 wird auf die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung, maximal bis zum 25. Lebensjahr, verzichtet.

Ausbildungsfreibetrag: 924 Euro Freibetrag gibt es für volljährige Kinder in Schul- oder Berufsausbildung, leben sie außerhalb des elterlichen Haushalts. Eigene Einkünfte des Kindes, wozu auch Kapitaleinkünfte wie Zinsen gehören, von mehr als 1848 Euro wurden bisher angerechnet. Das fällt ab 2012 weg, da es auch die Einkommensprüfung beim Kindergeld nicht mehr gibt.

Rentenbesteuerung: Wer 2012 erstmals in Rente geht, muss einen Anteil von 64 Prozent des Rentenbetrages versteuern. Im Folgejahr wird der steuerpflichtige Anteil der Jahresbruttorente erneut mit 64 Prozent angesetzt. Der verbleibende Betrag der Jahresrente ist der persönliche Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt.