In der Steuererklärung aufgeführt werden können alle Kosten, die das Arbeitszimmer betreffen. So darf etwa die Miete anteilig nach den Quadratmetern des Heimbüros veranschlagt werden, ebenso die Nebenkosten.

Eigentümer können Kreditzinsen, Abschreibungen, Nebenkosten und Instandsetzung geltend machen.

Alle Kosten zur Einrichtung sind voll absetzbar, also Lampen, Teppiche und Tapeten. Gegenstände, die direkt für den Job genutzt werden, sollten als Arbeitsmittel angegeben werden.

Die Gegenstände müssen sich laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes nicht im Arbeitszimmer befinden, sondern können auch in anderen Räumen stehen (BFH-Urteil VI R 4/97).

Vom Beruf hängt ab, was genau zu den Arbeitsmitteln zählt. So kann ein Journalist auch den Fernseher und das Radio angeben. Werden Telefon oder Computer auch privat genutzt, lässt sich in der Regel die Hälfte der Anschaffungskosten absetzen.

Sofort geltend machen lassen sich Aufwendungen für Gegenstände bis zu 410 Euro plus Mehrwertsteuer. Die Anschaffungskosten für teurere Arbeitsmittel müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.