Wenn Gasanbieter die Preise erhöhen, sollten Kunden die Anküdigung genau prüfen. Teilweise lohnt ein Widerspruch, ein formloses Schreiben genügt.

Berlin. Als Verbaucher muss man sich nicht alles bieten lassen: Gaskunden sollten Preiserhöhungen ihres Versorgers in Zukunft besonders genau prüfen und im Zweifelsfall Widerspruch einlegen. Dafür reiche ein formloses Schreiben, erklärt Kerstin Hoppe vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin. Um hinterher einen Beleg zu haben, verschicken Verbraucher es am besten als Einschreiben. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden hat, können sich Verbraucher nur gegen eine Erhöhung des Gaspreises durch unwirksame Vertragsklauseln wehren, wenn sie innerhalb von drei Jahren widersprechen.

Viele Kunden hatten in den vergangenen Jahren jedoch auf eine Rückerstattung der Kosten geklagt, ohne zuvor gegen Preiserhöhungen widersprochen zu haben, erklärt Hoppe. Diese Kläger könnten nun leer ausgehen. „Das ist ein schlechtes Signal für Verbraucher.“ Die Rechtsexpertin rät deshalb, in Zukunft genau hinzuschauen und besser gleich Widerspruch einzulegen, wenn die Preiserhöhung nicht gerechtfertigt erscheint.

+++Mietminderung bei häufiger Ruhestörung rechtmäßig+++

+++Recht auf Abrechnung nach Verbrauch+++

Die unwirksamen Anpassungsklauseln in den Sonderkundenverträgen sind aber nur schwer zu erkennen. „Die Klauseln sind immer anders formuliert. Früher waren sie oft platt formuliert, heute sind sie viel feinsinniger“, berichtet Hoppe. Den Vertrag eigenhändig zu durchleuchten, sei deshalb schwierig. Verbraucherschützer oder Anwälte könnten helfen. Grundsätzlich müsse der Versorger den Grund für die Preiserhöhung sowie die Höhe des Aufschlags angeben und den Kunden rechtzeitig informieren, damit dieser gegebenenfalls noch kündigen kann.

Viele Gasversorger hatten jahrzehntelang eine Klausel verwendet, die ihnen eine stetige Anhebung der Preise erlaubte. Der BGH hatte diese 2008 für nichtig erklärt.