Mieter haben Anspruch auf eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung. Konkret bedeutet dies: Vermieter dürfen nur die Kosten für die tatsächlich während der Abrechnungsperiode ins Haus gelieferte Energie abrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, VIII ZR 156/11) entschieden. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter seine Abschlagszahlungen an den Energieversorger der Verbrauchsabrechnung zugrunde gelegt. Nach der Heizkostenverordnung dürfen aber nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden. Geschieht dies nicht, ist die Abrechnung fehlerhaft, Mieter können eine neue Heizkostenabrechnung fordern.