Kassel.

Rund 9,5 Millionen Rentnerinnen können sich für ihre vor 1992 geborenen Kinder weiterhin nur zwei und nicht drei Jahre Kindererziehungszeiten auf die Rente anrechnen lassen. Die entsprechenden Regelungen der sogenannten Mütterrente sind verfassungsgemäß, wie das Bundessozialgericht in Kassel urteilte. Der Gesetzgeber habe auch einen entsprechenden Stichtag festlegen dürfen. Die klagende Mutter kündigte daraufhin den Gang vor das Bundesverfassungsgericht an. (Az.: B 5 R 12/17 R)