Karlsruhe.

Arbeitgeber dürfen grundsätzlich nur einmal einen Arbeitsvertrag eines Beschäftigten ohne sachlichen Grund befristen. Denn der Gesetzgeber habe Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen schützen wollen, begründete das Bundesverfassungsgericht einen am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (AZ: 1 BvL 7/14; 1 BvR 1375/14). Die Richter kippten damit ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, das eine erneute Befristung beim selben Arbeitgeber ohne sachlichen Grund nach einer Pause von drei Jahren wieder erlaubt. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz dürfen Arbeitsverträge ohne sachlichen Grund nur bis zu einer Dauer von zwei Jahren befristet werden.