Luxemburg/Berlin.

Schwangere Frauen sind nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht uneingeschränkt vor einer Kündigung sicher. Wenn ein Unternehmen Massenentlassungen vornehme, könnten diese auch Frauen treffen, die ein Kind erwarten, entschieden die Luxemburger Richter. Voraussetzung sei nur, dass die Betroffenen über die Auswahlkriterien für die Entlassungen informiert würden. Ausgangspunkt für das Urteil war der Fall einer spanischen Bankmitarbeiterin, die in ihrer Heimat gegen ihre Entlassung klagt. Das zuständige Gericht in Spanien hatte sich an den EuGH gewandt, um sicherzustellen, wie in dem konkreten Fall die EU-Richtlinie zum Kündigungsschutz für Schwangere auszulegen ist.

Der DGB bedauerte das Urteil, wies aber zugleich auf die Rechtslage in Deutschland hin. „In Deutschland kann schwangeren Frauen auch in besonderen Ausnahmefällen gekündigt werden, aber die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde muss im Einzelfall zustimmen, und die Zustimmung muss dem Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung vorliegen“, sagte die Leiterin der DGB-Rechtsabteilung, Helga Nielebock. In der Regel handelt es sich bei dieser Behörde um die Landesarbeitsministerien.