Berlin.

Union und SPD wollen Kinderrechte im Grundgesetz verankern – darauf haben sich die möglichen Koalitionspartner einer neuen GroKo bereits geeinigt. Streit aber gibt es um die Frage, wie das geschehen soll: Die Union will Kinderrechte als allgemeines Staatsziel formulieren, die SPD fordert dagegen eine konkrete Ergänzung der Grundrechte. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des Deutschen Kinderhilfswerks spricht sich nun ebenfalls dafür aus.

Kinderrechte könnten „harmonisch in den Abschnitt zu den Grundrechten eingefügt werden, ohne das grundsätzliche Verhältnis von Kindern, Eltern und Staat anzutasten“, schreiben Rainer Hofmann und Philipp B. Donath, Staatsrechtler der Universität Frankfurt in ihrem Gutachten, das dieser Zeitung vorliegt. Das „Kindergrundrecht“ sollte demnach unter anderem das Rechtsprinzip des Kinderwohls, das Beteiligungsrecht für Kinder und Jugendliche sowie das Recht auf Entwicklung und Entfaltung der kindlichen Persönlichkeit enthalten. Das Gutachten verstärkt den Druck auf die Politik: „Wir müssen endlich mit der Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz die Position der Kinder im deutschen Rechtssystem stärken und ein klares Signal für mehr Kinderfreundlichkeit in Deutschland setzen“, fordert Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerks.

Die Union allerdings beharrt auf ihren Bedenken: Es gebe die Sorge, dass mit der expliziten Nennung von Kinderrechten, etwa im Bereich des Artikel 6 (Ehe und Familie), wie die SPD vorschlägt, die Rechte der Eltern beschnitten werden könnten. CDU und CSU wollen deshalb lieber eine allgemeine Formulierung der Kinderrechte als Verfassungsgrundsatz: „Es gibt gute Gründe dafür, Kinderrechte im Grundgesetz als Staatsziel zu verankern“, sagte Unionsfraktionsvize Nadine Schön dieser Zeitung. Bislang hat der Bundestag seit 1949 neben dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und dem Tierschutz noch drei weitere Staatsziele ins Grundgesetz aufgenommen: das „gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht“, die „Verwirklichung eines geeinten Europas“ sowie die „tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung“. Einklagbar sind Staatsziele, anders als Grundrechte, allerdings nicht.