Kassel.

Hartz-IV-Bezieher müssen sich eine Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt als Einkommen auf ihr Arbeitslosengeld II anrechnen lassen. Dies hat das Bundessozialgericht am Donnerstag in Kassel entschieden. Geklagt hatte ein Mann, der ehrenamtlich für drei Menschen als Betreuer tätig ist. 2012 erhielt er dafür eine Aufwandsentschädigung von knapp 1000 Euro. Das Gericht urteilte, dass dies Einkommen sei und mindernd auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden muss.