Leipzig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Grundsatzentscheidungen die Abschiebung von Terrorverdächtigen gebilligt. Das Gericht in Leipzig wies am Dienstag die Klagen zweier Männer gegen Abschiebungsanordnungen des niedersächsischen Innenministeriums ab. (Az.: BVerwG 1 A 2.17 und BVerwG 1 A 3.17)

Die Sicherheitsbehörden hatten die 27 und 21 Jahre alten Männer als Gefährder eingestuft. Sie sympathisierten demnach mit der islamistischen Terrormiliz IS und planten Gewalttaten oder gar einen Terroranschlag mit vielen Opfern. Beide Männer sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie wurden inzwischen nach Algerien sowie Nigeria abgeschoben.

Die Anwälte der Kläger machten geltend, von ihren Mandanten gehe keine Gefahr aus. Ihre Äußerungen zu Gewalttaten seien nicht ernst gemeint oder von den Behörden überinterpretiert worden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bedarf es für die Abschiebung jedoch keiner konkreten Gefahr. Es reichen durch Tatsachen gestützte Prognosen, dass von dem Ausländer ein Risiko ausgeht, das jederzeit in einen Terrorakt münden könnte.

Ein Allheilmittel im Kampf gegen gefährliche Islamisten, die nicht wegen einer konkreten Straftat hinter Gitter geschickt werden können, sind Abschiebungen aber nicht. Sie kommen nur bei einem kleineren Teil der bundesweit knapp 700 Gefährder in Betracht. Wer Deutscher ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen besitzt, der ist vor einer Abschiebung geschützt. Zudem sind die rechtlichen Möglichkeiten abschiebebedrohter Gefährder mit dem Gang zum Bundesverwaltungsgericht nicht ausgeschöpft. So stoppte Anfang August der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Abschiebung eines russischen Gefährders in Bremen, als dieser sich bereits auf dem Weg zum Flughafen befand. Er hatte in Straßburg Beschwerde gegen sein Urteil eingelegt.