Kassel.

Eine Behörde darf einem Asylbewerber Leistungen kürzen, wenn er nicht bei seiner Abschiebung mitwirkt: Das Bundessozialgericht in Kassel hat am Freitag eine entsprechende Klage eines 49-Jährigen aus Kamerun abgewiesen. Die Regelung im Asylbewerberleistungsgesetz sei verfassungsrechtlich unbedenklich, so das Urteil. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum hindere den Gesetzgeber nicht, die Leistungen an eine Mitwirkungspflicht zu knüpfen. (Az B7 AY 1/16R)