Berlin.

Im Streit um das Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen in der Hauptstadt hat eine abgelehnte Bewerberin eine Entschädigung erstritten. Wegen Benachteiligung sprach ihr das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am Donnerstag 8680 Euro zu. Damit war die Berufung der jungen Frau erfolgreich (Az. 14 Sa 1038/16).

Richterin Renate Schaude bezog sich auf das Bundesverfassungsgericht. Das Berliner Neutralitätsgesetz müsse an dessen Entscheidungen ausgelegt werden. Das höchste Gericht hatte zuletzt im Januar 2015 ein pauschales Kopftuchverbot an nordrhein-westfälischen Schulen gekippt und die Bedeutung der Glaubensfreiheit betont. Allein vom Tragen eines Kopftuchs geht demnach keine Gefahr aus. Von der Berliner Klägerin wäre auch keine konkrete Gefährdung des Schulfriedens ausgegangen, so die Richterin. Dass die Bewerberin im Vorstellungsgespräch auf das Kopftuch angesprochen wurde, sei Indiz für eine Benachteiligung. Die Klägerin hatte geltend gemacht, sie sei wegen des Kopftuchs abgelehnt und damit diskriminiert worden.

Das Berliner Neutralitätsgesetz sei aber noch verfassungskonform auszulegen, so das Gericht. Die ausgebildete Bewerberin hätte die Möglichkeit gehabt, mit Kopftuch an einer berufsbildenden Schule zu unterrichten, wo das Kopftuchverbot nicht gilt.

Zuvor hatte Richterin Schaude in der Verhandlung noch Zweifel geäußert, ob das Berliner Gesetz verfassungsgemäß ist. Es schreibt vor, dass Polizisten, Lehrer und Justizmitarbeiter im Dienst keine religiös geprägten Kleidungsstücke tragen dürfen. Die erste Instanz hatte die Klage der Frau im Vorjahr noch zurückgewiesen. Laut Gericht blieb die Höhe der Entschädigung unter der Forderung der Frau.

Die Bildungsverwaltung kann gegen das Urteil vom Donnerstag mit einer Revision beim Bundesarbeitsgericht vorgehen. Der Schritt sei noch offen, sagte Sprecherin Beate Stoffers.

Die Senatsverwaltung hatte der Bewerberin erneut einen Arbeitsvertrag zu gleichen Konditionen wie für alle angeboten: „Jede Lehrkraft kann an einer Schule eingesetzt werden, die ihr zugewiesen wird“, so Stoffers. Dies hatte Kläger-Anwältin Maryam Haschemi Yekani für ihre Mandantin abgelehnt – ebenso das Angebot der Bildungsverwaltung, eine Perücke anstelle des Kopftuchs zu tragen, um so an einer Grundschule eingestellt zu werden.