Brüssel.

Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) hat im Fall einer Deutschen, die als nicht eheliches Kind nicht erben durfte, einstimmig eine Verletzung der Menschenrechte erkannt. Verstoßen wurde demnach gegen das Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Recht auf Familienleben. Es ging um eine Stichtagsregelung des deutschen Erbrechts, wie der EGMR am Donnerstag in Straßburg mitteilte. Über eine Entschädigung müsse noch entschieden werden. (Az.: 29762/10)

Die 1940 nicht ehelich geborene Frau war das einzige Kind ihres Vaters, der die Vaterschaft 1951 anerkannte. Während die Frau in der damaligen DDR aufwuchs, lebte er in der Bundesrepublik. Es gab aber regelmäßigen Kontakt und nach ihrer Ausreise nach Bayern 1984 auch wieder regelmäßige Besuche.

Als der Vater 2009 gestorben war, wollte die Frau erbrechtliche Ansprüche geltend machen. Dies wurde ihr von der deutschen Justiz mit Verweis auf das Gesetz über die rechtliche Stellung nicht ehelicher Kinder verweigert. Zu jener Zeit habe für vor dem 1. Juli 1949 geborene nicht eheliche Kinder eine spezielle Regelung bestanden, erklärte der EGMR. Laut dieser Regelung standen diesen Kindern nur gegenüber Müttern und deren Verwandten erbrechtliche Ansprüche zu. Eine EGMR-Sprecherin sagte, dass diese Gesetzesregelung inzwischen so nicht mehr bestehe.