Leipzig.

Der Freizeitausgleich für geleistete Mehrarbeit von Beamten ist grundsätzlich im Verhältnis 1:1 zu gewähren. Das entschied am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht. Es schränkte jedoch ein, dass es für Zeiten reiner Rufbereitschaften keinen solchen Ausgleich geben müsse. Auch die bloße Anwesenheit an einem Dienstort führe nicht zu einem Anspruch auf Freizeitausgleich für Mehrarbeit, wenn die Beamten nicht für dienstliche Belange in Anspruch genommen werden. Geklagt hatten mehrere Bundespolizisten.