Karlsruhe.

Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde der Religionsgemeinschaft „Jehovas Zeugen in Deutschland“ teilweise stattgegeben. Die Karlsruher Richter erklärten einen Artikel der Landesverfassung Bremens für verfassungswidrig, wonach die Verleihung des Körperschaftsstatus durch ein Landesgesetz geregelt werden muss. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. (Az.: 2 BvR 1282/11).

Bremen hatte die Anerkennung und damit die Gleichstellung der Zeugen Jehovas mit anderen Religionsgemeinschaften abgelehnt. Dagegen hatte die Religionsgemeinschaft Verfassungsbeschwerde eingelegt. Nun muss die Hansestadt erneut entscheiden.

In Bremen ist im Unterschied zu den anderen Bundesländern die Verleihung des Körperschaftsstatus durch ein Gesetz vorgesehen. Dieses Verfahren verletze die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten, heißt es in der Entscheidung. Zwar müssten die Länder prüfen, ob einer Religionsgemeinschaft der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen ist. Dies sei jedoch Aufgabe der Verwaltung. In Bremen dagegen sei dies „ohne zwingende Gründe“ in die ausschließliche Kompetenz des parlamentarischen Gesetzgebers, der Bremischen Bürgerschaft, gelegt worden. Dies verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Gewaltenteilung.

Die Zeugen Jehovas waren 2006 zuerst in Berlin als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt worden. Anschließend stellten sie Anträge auf eine sogenannte „Zweitverleihung der Körperschaftsrechte“ in allen anderen Bundesländern. Mittlerweile haben 13 der 16 Bundesländer die Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. Nach Informationen der Organisation gehören den Zeugen in Deutschland mehr als 200.000 Mitglieder an.