Hamburg. Kunden müssen nach Widerspruch gegen alten Lebensversicherungsvertrag selbst aktiv werden. Zahlungen hängen vom Einzelfall ab.

Kunden, die Widerspruch gegen ihren alten Lebensversicherungsvertrag eingelegt haben, können möglicherweise mehr Geld zurückbekommen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) müssen sie sich zwar den Versicherungsschutz anrechnen lassen. Abschluss- und Verwaltungskosten müssen sie aber nicht zahlen.

Eine Erstattung gibt es aber nicht automatisch. „Betroffene Kunden müssen selbst aktiv werden“, erklärt Kerstin Becker-Eiselen von der Verbraucherzentrale Hamburg. Wer bereits das Geld aus einem Vertrag zurückerhalten hat, sollte nun einen Blick in die Abrechnung der Versicherung werfen. „Schauen Sie nach, ob die Abrechnung plausibel ist“, rät die Verbraucherschützerin.

Im nächsten Schritt sollten Verbraucher sich schriftlich an die Versicherung wenden und unter Berufung auf die Entscheidung eine Erstattung der Verwaltungskosten einfordern. „Wenn die Versicherung das ablehnt, wenden Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen“, sagt Becker-Eiselen (www.versicherungsombudsmann.de). Dort werde der Fall dann noch einmal genauer geprüft.

Zahlungen hängen immer vom Einzelfall ab

Wie viel ein Kunde zusätzlich verlangen kann, lässt sich pauschal nicht sagen. „Das hängt immer vom Einzelfall ab“, sagt die Expertin. „Allerdings dürfte für die Risikoabsicherung nicht allzu viel in Rechnung gestellt werden.“ In einem Fall hatte eine Versicherung 50 Prozent der eingezahlten Beiträge eines Kunden einbehalten. „Das war eindeutig zu viel.“

Nach Angaben der Verbraucherzentrale betrifft er diejenigen Renten- und Lebensversicherungen, die nach dem sogenannten Policenmodell zustande gekommen sind. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Er hatte die Möglichkeit, ab Erhalt der Unterlagen innerhalb einer bestimmten Frist zu widersprechen. Seit 2008 gibt es dieses Modell nicht mehr.