Auch steuerfreie Zuschläge aus Nachtarbeit werden nicht berücksichtigt. Krankenversicherung von Selbstständigen ebenfalls nicht anrechenbar.

Kassel. Steuerfreie Zuschläge aus Sonntagsarbeit oder Nachtschichten fließen nicht in die Berechnung des Elterngelds ein. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag entschieden. Ein Vater von Drillingen hatte geklagt, weil seine Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht berücksichtigt worden waren. Das Sozialgericht Marburg und das Landessozialgericht in Darmstadt hatten dem Mann zunächst recht gegeben. Die Kasseler Richter hoben diese Urteile nun auf. (Az: B 10 EG 3/11 R)

In einem anderen Fall aus Niedersachsen war eine ähnliche Klage einer Krankenschwester bereits in der ersten und zweiten Instanz erfolglos geblieben. Sie scheiterte nun auch vor dem höchsten deutschen Sozialgericht.

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Freiwillige Krankenversicherung ist bei Elterngeld nicht anzurechnen

Bei der Berechnung des Elterngelds von Selbstständigen muss eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt werden. Anders als bei pflichtversicherten Arbeitnehmern seien die Kassenbeiträge nicht vom Einkommen abzuziehen, entschied das Bundessozialgericht ebenfalls am Donnerstag. Verfassungsrechtliche Probleme sah der Senat nicht: Für die Ungleichbehandlung gebe es „hinreichend Gründe“. Denn ähnlich wie die Prämien für eine Privatversicherung würden die Krankenkassenbeiträge von Selbstständigen nicht wegen der Erwerbstätigkeit fällig, sondern allein aufgrund einer freiwilligen Entscheidung (Az.: B 10 EG 6/11 R).

Das 2007 eingeführte Elterngeld wird bis zu 14 Monate gezahlt und beträgt maximal 67 Prozent des durchschnittlichen Netto-Monatsgehaltes der letzten zwölf Monate. Bei den aktuellen Entscheidungen ging es um den Zeitraum vor dem Jahr 2011. Dann wurde das Gesetz präzisiert. Seitdem wird nur noch das zu versteuernde Einkommen als Berechnungsgrundlage genommen. (dpa, dapd)