Hamburg. Rechtsanwalt Gerhard Strate warnt vor dem neuen Infektionsschutzgesetz und den Einschränkungen, die es beinhaltet.

Gestern wurde, von der Öffentlichkeit erst sehr spät beachtet, das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom Bundestag verabschiedet. Damit soll das geltende Infektionsschutzgesetz „erweitert und präzisiert“ werden.

Dieses Gesetz wird uns noch lange beschäftigen. Es soll Rechtsgrundlagen für staatliches Eingriffshandeln schaffen, die so offenbar bisher noch nicht bestanden haben, auch wenn die Eingriffe schon praktiziert wurden. Dass der Entwurf es auch sonst in sich hat, zeigt sich an dem, was dem Bundesbürger der alten Zeit das Liebste war: das Reisen. Das neue Infektionsschutzgesetz ermächtigt die Bundesregierung unter anderem, ausgedehnte Reisebeschränkungen per Rechtsverordnung zu erlassen, ohne dafür die Zustimmung des Bundesrates einholen zu müssen.

„Reset“ der ökonomischen Systeme

Dieser Freibrief tritt in Kraft, sobald der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Schon geschehen und damals kaum bemerkt am 25. März 2020. Nach andert­halbstündiger Diskussion im Bundestag. Gültig für ein Jahr. Eine Garantie dafür, dass dies künftig nicht wiederholt wird, gibt es nicht. Der Gesetzeswortlaut erlaubt eine solche Feststellung übrigens auch bei grassierender Grippe.

Wie viel grundrechtseinschränkende Macht einem neuen Virus zugebilligt werden wird, hängt von jetzt an nur noch von den aktuellen Mehrheitsverhältnissen im Bundestag ab. Dass die Gründe für die Ausrufung einer Pandemie auch durchaus sachfremd sein können, zeigt eine Äußerung des kanadischen Premierministers Justin Trudeau, der fröhlich verkündete, die Pandemie habe eine Gelegenheit zum „Reset“ der ökonomischen Systeme im Sinne der 2030-Agenda in Sachen Nachhaltigkeit eröffnet.

Zwangsimpfung durch die Hintertür?

Schöpft die Bundesregierung den neuen gesetzlichen Spielraum voll aus, dann ist dies das Ende der grenzüberschreitenden Reisefreiheit, denn bei der (Wieder-)Einreise in die Bundesrepublik Deutschland drohen erhebliche Auflagen. Hierzu gehört unter anderem die Pflicht zur umfassenden Auskunft über den Aufenthaltsort im Zeitraum zwischen zehn Tagen vor der Einreise bis zehn Tage danach. Ein ärztliches Zeugnis, ein negatives Testergebnis und gegebenenfalls sogar eine Impfdokumentation sollen zu den obligatorischen Reisedokumenten zählen.

Zu Erfüllungsgehilfen des bürokratischen Wahnsinns werden flugs die Reiseunternehmen ernannt, welche die Einhaltung der Bestimmungen durch jeden einzelnen Reisenden zu überwachen und Verdachtsfälle den Behörden zu melden haben. Diese Pflicht zur Denunziation der eigenen Kunden macht den verteufelten Individualverkehr einmal mehr zur zukunftsträchtigen Option. Zum Tragen kommen sollen die Bestimmungen für Einreisende aus sogenannten Risikogebieten. Dieser Begriff wird durch den neu gefassten Paragrafen 2 (17) IfSG „legaldefiniert“: Es handelt sich um Gebiete, für die vom Gesundheitsministerium in Abstimmung mit dem Auswärtigen Amt und dem Ministerium des Inneren „ein erhöhtes Risiko“ für eine Infektion festgestellt wurde.

China ist aktuell nicht Risikogebiet

Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Robert-Koch-Instituts, wo die Liste bereits einsehbar ist. Aktuell umfasst sie 154 Länder, von Afghanistan bis Zypern, darunter alle EU-Mitgliedstaaten. China wird nach heutigem Stand nicht zu den Risikogebieten gezählt. Auch nicht die Provinz Hubei. Tatsächlich werden dort in der 11-Millionen-Stadt Wuhan wieder ausgelassene Poolpartys gefeiert. Sollte das Ursprungsland von Covid-19 damit eines der letzten verbleibenden Reiseziele sein, das noch eine problemlose Wiedereinreise in die Bundesrepublik möglich macht?