Hamburg. Für den renommierten Hamburger Rechtsanwalt Gerhard Strate sind die Corona-Beschlüsse von Bund und Ländern unverhältnismäßig.

Dass Spaß und Vergnügen des Teufels sind und der Weg zur Hölle durch Völlerei und andere Laster gepflastert ist, gehörte zum Kern mittelalterlicher Glaubensvorstellungen. Beten und arbeiten. Sich frei von Sünden der größtmöglichen Gnade Gottes versichern und ein wie auch immer geartetes Übel durch solches Wohlverhalten abwenden, wenn menschliche Möglichkeiten versagen. Etliche Kulturleistungen gehen auf derartige Deals mit Gott zurück. So gelobten die Bürger von Oberammergau im Jahre 1633, künftig regelmäßig das Leiden und Sterben Christi aufzuführen, wenn der Ort von weiteren Pesttoten verschont bliebe: Grundstein der Oberammergauer Passionsspiele.

Auch der Bundesregierung des Jahres 2020 scheinen derartige religiöse Regungen nicht fremd zu sein. Anders ist der Beschluss kaum zu erklären, alle gastronomischen Betriebe zum Zwecke der Corona-Bekämpfung einen ganzen Monat lang stillzulegen. Denn die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Studien zum Infektionsumfeld erfasster Covid-19-Ausbrüche geben nichts dafür her, dass ausgerechnet Gaststätten die Treiber des pandemischen Geschehens sind. Die weitaus meisten Infektionen haben private Haushalte, Alten- und Pflegeheime, Flüchtlings- und Asylbewerberheime sowie Krankenhäuser als Umfeld. Das ficht die Bundesregierung nicht an, denn der auch als Wellenbrecher-Shutdown bezeichnete Zwangsstillstand erstreckt sich, wie das Magazin „Focus“ vermeldet, auf „sämtliche Einrichtungen, die dem Vergnügen dienen“. Die vom RKI veröffentlichten Zahlen legen die Vermutung nahe, dass ausgerechnet die Schließung gastronomischer Betriebe keinen nennenswerten Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben wird.

Fragen nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen

Die offensichtliche Willkür, von der das Hotel- und Gaststättengewerbe betroffen ist, wirft Fragen nach der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen auf. Denn die Lage der Branche ist schon jetzt dramatisch. Darüber hinaus dürfte es die Virusausbreitung eher beschleunigen, wenn Menschen sich statt in Lokalen mit Hygienekonzept nun klammheimlich im Privatbereich versammeln. Eine Folge, welche die immer häufiger mit dem Gestus einer Volkserzieherin auftretende Kanzlerin billigend in Kauf nimmt, wenn es nur Vergnügungen unterbindet, bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung fast sämtlicher Pflichten.

In all dem freudlosen Elend gibt es einen Trost: Anders als die profane Nahrungsaufnahme im Restaurant bleiben Gottesdienste erlaubt. Wer die antivirale Wirkung heiliger Handlungen allerdings anzweifelt und davon ausgeht, dass Covid-19 keinen Unterschied zwischen Gaststätten und Sakralbauten macht, kann über diese Ungleichbehandlung nur mit dem Kopf schütteln. Denn das Grundgesetz garantiert beides: die Religionsfreiheit und die Berufsfreiheit. Wer das eine erhalten, das andere jedoch einschränken möchte, muss hierfür weitaus bessere Gründe vorweisen als den latenten Wunsch nach einem gottgefälligen Umgang mit der Pandemie.