Bei schweren Verbrechen muss ein Kompromiss zwischen dem Anspruch auf Datenschutz und dem auf Strafverfolgung gefunden werden.
Kommentar
Datenschutz kann Täterschutz sein
Von Christoph Heinemann
Bei schweren Verbrechen muss ein Kompromiss zwischen dem Anspruch auf Datenschutz und dem auf Strafverfolgung gefunden werden.
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