Eine 85 Jahre alte Rentnerin schreibt an das Abendblatt: “Ich muss für eines meiner fünf Kinder, meine inzwischen 47-jährige Tochter, die wegen einer psychischen Erkrankung nicht arbeiten kann, jeden Monat 15,53 Euro Unterhalt zahlen.

Haben Sie Sorgen, Probleme im Alltag? Ralf Nehmzow, der Leserbotschafter des Hamburger Abendblatts, hat ein Ohr dafür, vermittelt, hilft, engagiert sich für die Interessen der Leser. Er schildert ihre Fälle und dokumentiert dazu die Reaktionen der betroffenen Behörden, Institutionen und Unternehmen.

Kunde bekommt 99 Euro zurück

Günther B., 80, aus Uetersen hat Ärger mit E.on Hanse: "Ich erhielt von der Firma mehrere Rechnungen über meinen angeblichen Strommehrverbrauch, sodass schließlich von meinem Konto 92 Euro zu viel abgebucht wurden. Offensichtlich sind dort bei der Jahresabrechnung Fehler unterlaufen. Reklamationen meinerseits brachten keinen Erfolg. Ich bin verzweifelt."

Auf Nachfrage des Leserbotschafters reagierte E.on Hanse jetzt: Von "Tariffehler" ist dort die Rede, tatsächlich seien bei diesem Kunden die berechneten Mehr-Kilowattstunden angefallen, aber dies sei ihm gegenüber nicht klar kommuniziert worden. Das Ergebnis deshalb: "Aus Kulanz und als kleine Wiedergutmachung für die entstandenen Unannehmlichkeiten haben wir nun 99,53 Euro dem Konto des Kunden gutgeschrieben", heißt es bei E.on Hanse.

Streit mit der Sozialbehörde

Eine 85 Jahre alte Rentnerin (Name ist der Redaktion bekannt) aus Neugraben-Fischbek schreibt an das Abendblatt: "Ich muss für eines meiner fünf Kinder, meine inzwischen 47-jährige Tochter, die wegen einer psychischen Erkrankung nicht arbeiten kann, jeden Monat 15,53 Euro Unterhalt zahlen. Ich war früher Erzieherin. Im Interesse meiner Kinder konnte ich insgesamt nur 15 Jahre berufstätig sein, meine Rente ist also gering, nämlich monatlich 980 Euro brutto. Mir ist das alles sehr schroff mitgeteilt worden. Ich verstehe das nicht, ist es denn rechtens, dass ich Unterhalt für meine Tochter zahlen muss?"

Nicole Serocka, Pressesprecherin der Sozialbehörde, nimmt Stellung: "Leider können wir auf ministerieller Ebene nicht detailliert auf konkrete Einzelfälle eingehen. Ich kann jedoch gerne den grundsätzlichen rechtlichen Rahmen dazu erläutern. Dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nach sind Eltern und Kinder einander - als Verwandte in gerader Linie - unterhaltsverpflichtet. Dies gilt auch, wenn das Kind zwischenzeitlich volljährig ist und seine Ausbildung beendet hat.

Voraussetzung ist, dass eine Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten vorliegt und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben ist. Für Fälle - wie den vorliegenden - hat der BGH entschieden, dass zugunsten derjenigen Eltern, die sich in einem höheren Lebensalter befinden, ein erhöhter Selbstbehalt anzurechnen ist, wenn die Eltern sich auf ein Leben ohne Unterhaltsverpflichtung einstellen durften. Die Beträge bewegen sich je nach bezogener Leistung derzeit zwischen knapp 24 Euro und 55 Euro. Die Eltern, deren Leistungsfähigkeit gesetzlich vermutet wird, müssen in der Regel jeweils die Hälfte übernehmen."

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