Bundesrichter bestätigen lebenslange Strafe für Martin N., heben aber die Sicherungsverwahrung auf

Hamburg/Karlsruhe. Der Kindermörder Martin N., 42, muss nach Verbüßen seiner lebenslangen Gefängnisstrafe nicht in Sicherungsverwahrung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt eine entsprechende Anordnung des Landgerichts Stade aufgehoben. Begründung: Durch die zusätzliche Anordnung der Sicherungsverwahrung könne "kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit erzielt werden".

Eine Sicherungsverwahrung sei zudem nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts neben einer lebenslangen Freiheitsstrafe nur dann zulässig, wenn sie unerlässlich sei, so der BGH. Im Fall von Martin N. verneinte der BGH die Notwendigkeit einer Sicherungsverwahrung. Selbst in 20 Jahren komme eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht in Betracht, wenn Martin N. weiter eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der BGH bestätigte jedoch die Verurteilung des Dreifachmörders zu lebenslanger Haft bei besonderer Schwere der Schuld.

Damit ist eine Bewährung nach 15 Jahren ohnehin ausgeschlossen. Möglicherweise bleibe er "bis an sein Lebensende in Strafhaft", so der BGH. Nur wenn sich während der Haft herausstelle, dass Martin N. nicht mehr gefährlich sei, könne er entlassen werden. Dann jedoch fehlten auch die Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung. Insofern sei diese "überflüssig", sagte der Sprecher der Staatsanwaltschaft Stade, Kai Thomas Breas. Die Anklagebehörde habe sie damals beantragt, "weil die Rechtsprechung und die Gesetzeslage hinsichtlich der Sicherungsverwahrung im Fluss ist und wir alles tun wollten, um den Gesetzes- und Rechtsprechungserfordernissen zu genügen".

Im Februar 2012 war Martin N. wegen Mordes und sexuellen Missbrauchs verurteilt worden. Der 42-jährige Pädagoge, der am 15. April 2011 vor seiner Wohnung im Harburger Stadtteil Wilstorf festgenommen worden war, hatte zwischen 1992 und 2001 drei Jungen aus Landschulheimen und Zeltlagern entführt und erwürgt.