Knut Folkerts sollte nach Willen der Niederländer wegen Mordes weitere 20 Jahre ins Gefängnis. Das Hamburger Landgericht entschied anders.

Neustadt. Ex-Terrorist Knut Folkerts muss eine bereits 1977 in den Niederlanden verhängte Freiheitsstrafe nicht in Deutschland absitzen. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden. Hintergrund: Folkerts war 1977 von einem Utrechter Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt worden, weil er einen Polizisten ermordet, einen anderen lebensgefährlich verletzt hatte. Ein Jahr später wurde er nach Deutschland überstellt und 1980 wegen dreifachen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt. 1995 vorzeitig entlassen, wurde im Jahr 2000 der Strafrest zur Bewährung erlassen. 2005 beantragten die Niederlande auf Initiative der Witwe des ermordeten Polizisten, das 77er-Urteil zu vollstrecken.

Darüber hat nun die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts entschieden, da der frühere RAF-Angehörige in Hamburg lebt. Die Umsetzung des niederländischen Urteils sei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der deutschen Rechtsordnung nicht vereinbar, da die Vollstreckung zweier unabhängiger Freiheitsstrafen zu einer unerträglich langen Strafe führe. Würde eine weitere Strafe von 20 Jahren festgesetzt, ergäbe sich eine Verbüßungsdauer von 37 Jahren. "Damit wäre das Doppelte der Straflänge erreicht, die bei einer Verurteilung in Deutschland höchstens zu erwarten gewesen wäre", so das Gericht.