Der Bundesgerichtshof erleichtert die Abschöpfung von Erträgen aus Straftaten

Es läuft nicht gut für Alexander Falk. Nachdem das Landgericht den Stadtplan-Erben 2008 wegen versuchten Betrugs zu vier Jahren Haft verurteilt hatte, erlitt er gestern vor dem Bundesgerichtshof (BGH) die nächste Schlappe. Nun muss er um die Einziehung seines Vermögens zittern.

Denn Falk droht der sogenannte "Verfall", dabei fällt alles, was ein Täter aus einer Straftat erlangt hat, der Staatskasse zu. Bei Alexander Falk steht nach Angaben seines Verteidigers Thomas Bliwier eine Gesamtsumme von rund 32 Millionen Euro im Raum. Wie viel tatsächlich eingezogen wird, wird das Landgericht Hamburg zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Im Jahr 2000 hatte Falk mit vier seiner Manager den Wert der Firma Ision durch Umsatzmanipulationen geschönt, um beim Käufer, der englischen Energis, einen höheren Preis zu erzielen. Der Kaufpreis für die Ision-Aktien betrug nominal 762 Millionen Euro. Von den 210 Millionen Euro, die Energis bar zahlte, erhielt Falk 31,6 Millionen Euro. 2004 ließ die Energis Vermögenswerte Falks in Höhe von 40 Millionen Euro arrestieren. Mit der Entscheidung der Karlsruher Richter sind seine Chancen, an das arrestierte Vermögen heranzukommen, deutlich gesunken.

Weil nicht ermittelbar war, ob er aus der Tat einen Vermögensvorteil zog, hatte das Landgericht 2008 den Verfall abgelehnt - dagegen hatte die Hamburger Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der BGH bestätigte jetzt die Auffassung der Anklagebehörde: Es komme nicht darauf an, ob sich ein Täter bereichert habe. Vom Verfall betroffen sei alles, was aus einem kriminellen Geschäft erlangt werde - egal, ob er mit der Straftat einen Gewinn erziele oder nicht.

Sein Verteidiger Bliwier hält die BGH- Entscheidung für falsch, zumal ein anderer Senat des Bundesgerichtshofs abweichend davon bereits die Anordnung eines Verfalls mit einem Vermögensvorteil des Täters verquickt habe. "Mein Mandant teilt die Kritik an der Entscheidung", sagte Bliwier.

Ein BGH-Beschluss steht noch aus: Sollten die Bundesrichter Falks Revision gegen die verhängte Haftstrafe verwerfen, droht ihm ein weiterer Gefängnisaufenthalt. Er müsste den Rest oder einen Teil seiner vierjährigen Freiheitsstrafe absitzen - 22 Monate hat er bereits in U-Haft verbracht. Seine Verteidiger erwarten, dass der BGH das Urteil aufhebt und den Fall ans Landgericht zurückverweist.