Der 1. Senat hält die Vorschriften über die “gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten“ für verfassungswidrig.

Hamburg. Das Finanzgericht Hamburg hält das Gewerbesteuergesetz für verfassungswidrig und hat deshalb dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die ab dem Jahr 2008 wesentlich geänderte gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen und Mieten mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Eine Hamburger Pächterin einer Tankstelle hatte geklagt, weil sie die Pachtausgabe zwar für die Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuer als Betriebsausgaben geltend machen konnte - was den zu versteuernden Gewinn minderte. Bei der Gewerbesteuer ist dies nicht möglich. Dort werden die Pachtzahlungen dem Gewinn wieder zugerechnet, um die Gewerbesteuer zu erheben. Der Fiskus erhält dadurch mehr Steuern.

Der 1. Senat hält die Vorschriften über die "gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten" wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes für verfassungswidrig. Nun wird sich das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigen. Wie viel Steuerausfall eine Änderung des Gesetzes für Hamburg bedeuten würde, ist bislang noch völlig unklar. Genaue Angaben kann die Finanzbehörde nicht machen. Deren Sprecher Daniel Stricker sagte, dass es vermutlich einige Tausend Fälle betreffen könnte.