Wer ist denn nun in der Pflicht, den Gehweg vor Häusern von Schnee und Eis zu räumen - der Vermieter oder der Mieter? Eine repräsentative Studie des Immobilienportals www.myimmo.de hat jetzt ergeben, dass vielen Vermietern und Mietern bundesweit die Rechtslage überhaupt nicht klar ist. In der Regel liegt die Räumpflicht beim Hauseigentümer.

In Schleswig-Holstein wussten dies gerade einmal 24 Prozent der Befragten. Torsten Flomm, Geschäftsführer des Grundeigentümer-Verbands Hamburg, erklärt: "Der Hauseigentümer ist grundsätzlich verantwortlich. Er kann die Räumpflicht aber selbstverständlich an seine Mieter delegieren oder den Auftrag an eine private Reinigungsfirma vergeben." Dann müsse er aber in jedem Fall kontrollieren, ob tatsächlich geräumt werde, und zwar den beauftragten Mieter wie die Reinigungsfirma gleichermaßen. "Falls dies nicht der Fall ist, muss er den Zuständigen abmahnen. Sonst besteht seine Haftung bei Schaden nämlich weiter."

Eckard Pahlke vom Mieterverein zu Hamburg sagt dazu: "Wurde einem Mieter die Räumpflicht übertragen, muss er die Wege freihalten. Tut er das nicht, begeht er zum einen seinem Vermieter gegenüber eine Vertragsverletzung. Darüber hinaus kann der Mieter belangt werden, der nicht geräumt hat, falls jemand vor dem Haus stürzen sollte."