Wie eine Einigungsstelle arbeitet, regelt das Betriebsverfassungsgesetz in Paragraf 76. "Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden", heißt es dort. Geleitet wird sie von einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten einigen müssen. Sonst wird ein Arbeitsrichter bestellt. Seine Beisitzer werden vom Arbeitgeber und Betriebsrat in gleich hoher Zahl ernannt. "Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit". Und zwar "unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der Arbeitnehmer nach billigem Ermessen".