Ein Studierender hatte geklagt, weil er trotz seiner Tätigkeit als Mitglied des Studentenparlaments die vollen Studiengebühren zahlen musste.

Hamburg. Teilerfolg für die Studierenden der Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW): Das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt, dass Anträge von "Härtefällen" auf Erlass der Studiengebühren neu beschieden werden müssen. Ein Studierender hatte im Namen des AStA geklagt, weil er trotz seiner zeitlich anspruchsvollen Tätigkeit als Mitglied des Studentenparlaments die vollen Studiengebühren in Höhe von 500 Euro zahlen musste. In der vollen Entrichtung der Gebühr sah das OVG jedoch eine "unbillige Härte".

"Nun ist die HAW verpflichtet zu prüfen, ob es in Einzelfällen unbillig war, die Gebühren zu erheben", sagte Klägeranwalt Mark Nerlinger. Betroffen sind allerdings nur die Jahre 2007 und 2008. Eine nachträgliche Reduzierung der Gebühren bis hin zum Erlass sei nun möglich. Die Argumentation der HAW, dass in diesem Zeitraum als Ausgleich zu den Gebühren jeder Studierende ein Darlehen in Anspruch nehmen konnte, beanstandete das Gericht mit Hinweis auf die unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Folgen und setzte eine Kappungsgrenze fest: Inklusive Zinsen dürfe die Rückzahlung des Darlehens 17.000 Euro nicht übersteigen.

Der Kläger hatte argumentiert, dass BAföG-Empfängern wie ihm kaum eine andere Möglichkeit bliebe, als ein Darlehen in Anspruch zu nehmen. So verstoße die Erhebung der Gebühren in Hinblick auf die Zins- und Kostenlast durch das Darlehen gegen den grundgesetzlich verankerten Gleichheitssatz - Studierende, die nicht auf Förderung angewiesen seien, seien bessergestellt. Weil die zweite Instanz das Studienfinanzierungsgesetz jedoch weiter als verfassungskonform ansieht, erwäge sein Mandant in Revision zu gehen, sagte Nerlinger.