Klagen kann nur, wer eine Einwendung im Zuge des Planfeststellungsverfahrens in der Zeit der öffentlichen Auslegung abgegeben hat. Geklagt werden kann gegen den Planfeststellungsbeschluss, wenn der oder die Kläger der Auffassung sind, das Verfahren sei fehlerhaft gelaufen.

Ein Abwägungsfehler wird im Fall der Pipeline-Planung als Klagegrund ins Auge gefasst. Bürger und Kommunen sind der Auffassung, dass die Planer bislang nicht ausreichend zwischen Gefahren für Menschen sowie Natur und Kostenersparnis abgewogen haben.

Zusätzliches Informationen zum Bau der Gaspipeline und der Vorbereitung einer Sammelklage sind unter folgenden Telefonnummern zu bekommen: 04174/68 93 49 oder 04174/59 31 62.