Am 8. Dezember 2007 kam der Rentner Adolf F. bei einem Verkehrsunfall ums Leben. Er war mit seinem Wagen auf der Landstraße in den Gegenverkehr geraten und frontal mit einem Lkw zusammen gestoßen.
Der Lkw-Eigentümer erhob Schadensansprüche. Die VGH Versicherung, bei der F. seine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte, wollte den Schaden nicht regulieren, mit dem Argument, F. habe den Unfall absichtlich herbei geführt, um Selbstmord zu begehen. Damit, so die VGH sei kein klassischer Unfall eingetreten. Das Landgericht Stade wollte dieser Argumentation nicht folgen (Aktenzeichen 5 O 212/08). Die VGH ging vor dem Oberlandesgericht Celle in Berufung. Auch in Celle kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die VGH den Beweis für einen Selbstmord von Adolf F. nicht erbringen konnte.
Das OLG Celle bestätigte das Urteil der Stader Richter. Die VGH Versicherung musste den Schaden regulieren.
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