Amtsgericht erklärt Räumungsklage des Investors für unwirksam, weil Genehmigung fehlte. Der Konflikt um vernachlässigte Häuser der Hegestraße 46 a bis f tobt seit über einem Jahr.

Hamburg. Die Mieter der Hegestraße 46 haben vor dem Hamburger Amtsgericht einen Sieg gegen ihren Vermieter errungen: Das Gericht erklärte die Räumungsklage gegen die Mieterin Siegrid Spiering für unwirksam. Der Fall Spiering wurde als erstes verhandelt, da sie die kürzeste Kündigungsfrist hatte.

Die Entscheidung hat, sollte sie bestehen bleiben, Auswirkungen auf die Kündigungen der sieben restlichen Mieter der Hegestraße 46. Noch ist unklar, ob der Investor, die „GbR Hegestraße 44-48“ in Berufung geht. Bis es jedoch in einer möglichen nächsten Instanz eine Entscheidung gibt, könnte bis zu einem Jahr vergehen.

Der Konflikt um vernachlässigte Häuser der Hegestraße 46 a bis f tobt seit über einem Jahr. Damals hat der Investor den Mietern die Kündigung geschickt. Die „GbR Hegestraße 44-48“ will die vernachlässigten Häuser in bester Lage am Isebekkanal entkernen, 24 neue Wohnungen errichten und diese mit Gewinn verkaufen. Die historische Fassade soll erhalten bleiben. Nur: Die Mieter stehen dem Vorhaben im Weg.

Das Amtsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Investor zum Zeitpunkt der Kündigungen nicht die dafür nötigen Genehmigungen vom Bezirksamt hatte. Um ein Gebäude für ein Bauvorhaben leer stehen zu lassen, benötigt der Eigentümer außer einer Baugenehmigung auch eine Zweckentfremdungsgenehmigung. Die Baugenehmigung hat der Investor. Die Zweckentfremdungsgenehmigung jedoch lag zum Zeitpunkt der Kündigung nicht vor – sondern wurde erst im Mai dieses Jahres vom Bezirksamt erteilt.

Da die Vorsitzende Richterin ihre Rechtsauffassung schon in der ersten Verhandlung Ende Juli angedeutet hatte, hatte der Investor den Mietern vorsorglich ein weiteres Mal gekündigt. Doch auch diese Kündigung ist nach Auffassung des Gerichts unwirksam. Es lag zwar die Genehmigung für den Leerstand vor. Aber keine Genehmigung für die konkreten Maßnahmen, die der Investor plant – weder für einen Abbruch noch für eine Entkernung. Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass sich die Genehmigungen auf die konkreten Baumaßnahmen beziehen sollen. Ein Abriss, das hat das Bezirksamt Nord immer wieder betont, ist durch die erteilten Baugenehmigungen nicht gedeckt.

Nicht nur für die „GbR Hegestraße 44-48“ ist die Entscheidung des Amtsgerichts eine Niederlage. Sondern vor allem auch für das Bezirksamt Nord und Amtschef Harald Rösler (SPD). Die Behörde war nämlich der Auffassung des Investors gefolgt, dass es sich beim Bauvorhaben in der Hegestraße 46 nicht um einen Abbruch, sondern um eine Sanierung handelt.

Dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Zweckentfremdungsgenehmigung fehlte, war nicht etwa dem Investor aufgefallen, sondern dem Bezirksamt, in diesem Frühjahr. Nachdem der Investor seinen Antrag gestellt hatte, wurde die Genehmigung im Hauruck-Verfahren erteilt. Nicht nur deshalb sind die Mieter der Hegestraße 46 und ihre Unterstützer davon überzeugt, dass Bezirksamt und Investor gemeinsame Sache machen. Die Mieter werfen dem Investor vor, er habe ihnen das Wohnen zur Hölle gemacht. Leer stehende Wohnungen seien unbewohnbar gemacht, Mängel in den Wohnungen der Mieter nicht behoben worden. Das sehe nach „Entmieten“ aus, es ist illegal. Der Investor bestreitet die Vorwürfe.

Für den Wohnraumschutz ist das Bezirksamt zuständig, und die Behörde hat jahrelang nichts gegen den immer größer werdenden Leerstand in der Hegestraße unternommen. Auch nachdem das Amt 2012 offiziell den Leerstand feststellte, passierte nichts. Die Beamten glaubten dem „schlüssigen Vortrag“ des Investors, wonach er die Wohnungen nicht illegal leer stehen lasse. Erst auf öffentlichen Druck hin leitete das Amt Ermittlungen wegen der Entmietungs-Vorwürfe ein. Diese laufen noch.