- Die Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse (Ferienjobs, Erntehelfer) wird verlängert auf drei Monate oder 70 Arbeitstage. Der Verdienst ist unabhängig von der Höhe versicherungsfrei in allen Sozialversicherungszweigen. Der Arbeitgeber muss - anders als bei den Minijobs - auch keine pauschale Abgabe an die Minijobzentrale abführen.

- Der seit Jahresbeginn geltende Mindestlohn umfasst auch die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs). Arbeitgeber müssen deshalb Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum siebten Tag aufzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren.

- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Jahr 2015 von monatlich 5950 Euro (2014) auf 6050 Euro (alte Bundesländer) und von 5000 Euro (2014) auf 5200 Euro (neue Bundesländer).

- Die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt von monatlich 4050 Euro (2014) auf 4125 Euro (alte und neue Bundesländer).