Das Abgeordnetengesetz bestimmt, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundestags steht. Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art sind aber neben dem Mandat grundsätzlich zulässig. Allerdings müssen die Einkünfte für jede einzelne Nebentätigkeit angezeigt werden, sofern sie mehr als 1000 Euro im Monat oder 10.000 Euro im Jahr betragen.

Zehn Stufengibt es bei der Veröffentlichung der Angaben

Stufe 1 erfasst einmalige oder regelmäßige monatliche Einkünfte von 1000 bis 3500 Euro

Stufe 2 Einkünfte bis 7000 Euro

Stufe 3 bis 15.000 Euro

Stufe 4 bis 30.000 Euro

Stufe 5 bis 50.000 Euro

Stufe 6 bis 75.000 Euro

Stufe 7 bis 100.000 Euro

Stufe 8 bis 150.000 Euro

Stufe 9 bis 250.000 Euro

Stufe 10 Einkünfte über 250.000