Richter sollten sofort gemeinnützige Arbeit oder Führerscheinentzug verhängen dürfen

Wenn ein gestraucheltes Hollywood-Sternchen nach illegalem Drogenkonsum oder einer Prügelattacke zur Strafe gemeinnützige Arbeit ableisten muss, dann gehen die Bilder vom Dienstantritt um die Welt. Dass auch (mehr oder weniger) prominente Zeitgenossen tätige Reue zeigen müssen, entspricht unserem Rechtsempfinden. Ein bisschen Schadenfreude, seien wir ehrlich, ist wohl auch dabei.

Weniger bekannt ist dagegen, dass auch verurteilte Kleinkriminelle in Deutschland zur Strafe Straßen fegen oder in Altenheimen sauber machen können. Allerdings ist das nur aufgrund einer umständlichen Rechtskonstruktion möglich: Verurteilt wird zum Beispiel ein hartnäckiger Schwarzfahrer zunächst zu einer Geldstrafe. Wenn er nicht bezahlen kann, bleibt als Alternative die Ableistung gemeinnütziger Arbeit oder sogar der Weg ins Gefängnis.

Dabei ist die Freiheitsstrafe in diesen Fällen doppelt unsinnig: Erstens hat ein Gericht die mildere Sanktionsform einer Geldstrafe für ausreichend gehalten, somit trifft die Haft den Verurteilten übermäßig hart und führt unter Umständen sogar zum Verlust der Wohnung oder des Arbeitsplatzes. Zweitens kostet jeder Hafttag den Steuerzahler 150 Euro. Das ist rausgeworfenes Geld. Zurzeit sitzen in der Justizvollzugsanstalt Billwerder 70 Männer ihre Ersatzfreiheitsstrafe ab, weil sie eine Geldstrafe nicht bezahlen konnten oder wollten.

Viel sinnvoller ist es, das Instrument der gemeinnützigen Arbeit auszubauen, das bislang nur eine Randexistenz im deutschen Strafrecht führt: Von 18 000 Verurteilungen 2011 in Hamburg waren rund 15 000 Geldstrafen. Von denen wiederum leisteten nur 800 Verurteilte gemeinnützige Arbeit. Es kommt hinzu, dass viele Straftäter den Einsatz vorzeitig abbrechen, weil sie sich angeblich überfordert fühlen oder es tatsächlich sind. Dabei ist diese Sanktionsform gerade für die Menschen angemessen, die nur ein geringes oder gar kein Einkommen haben.

Es ist daher im Prinzip richtig, wenn Hamburgs Justizsenatorin Jana Schiedek (SPD) jetzt die Ableistung gemeinnütziger Arbeit als Strafform erleichtern will. Ob es allerdings sinnvoll ist, dies über eine Absenkung der Strafdauer zu erreichen, muss bezweifelt werden. Schiedek hat angeordnet, dass künftig nur noch fünf statt sechs Stunden pro Tag gearbeitet werden müssen. In nachgewiesenen Härtefällen - etwa bei Alleinerziehenden oder Drogenabhängigen - sollen sogar drei Stunden gemeinnütziger Arbeit einen Hafttag ersetzen.

Ein solcher Strafrabatt sendet vermutlich das falsche Signal aus. Erfolg versprechender ist es, die Verurteilten bei ihrer Tätigkeit so zu begleiten, dass ein Abbruch nicht in Betracht kommt. Das kann zum Beispiel durch die Auswahl geeigneter Einsatzstellen geschehen, die sich auf diese "Klientel" spezialisieren.

Politisch konsequent wäre Justizsenatorin Schiedek aber, wenn sie sich auf Bundesebene dafür einsetzen würde, dass Richter bei kleinen Diebstählen und Betrügereien oder Schwarzfahren direkt gemeinnützige Arbeit anordnen können, statt eine Geldstrafe zu verhängen. Das deutsche Strafrecht ist mit seinen im Wesentlichen zwei Sanktionsformen - der Haft- und der Geldstrafe - zu unflexibel geworden. Das Gefängnis muss die staatliche Sanktion schwerer Straftaten bleiben. Die Geldstrafe ist aber häufig nicht gerecht: Sie kann den, der nichts oder wenig hat, vollends aus der Bahn werfen. Und wer reich ist (oder sich vor Gericht armrechnet), den juckt die Geldstrafe nicht.

Deswegen ist auch die seit vielen Jahren diskutierte Einführung des Führerscheinentzugs als Hauptstrafe - also nicht nur nach Verkehrsdelikten - sinnvoll. Ein Leben ohne Auto ist für viele nicht vorstellbar - diese Drohung des Gesetzgebers kann abschreckender wirken als eine Geldstrafe.