Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied 2009, dass die Sicherungsverwahrung nicht nachträglich auf unbestimmte Zeit verlängert werden darf, weil sie eine Fortsetzung von Strafe sei. In Deutschland war die Sicherungsverwahrung bis dato als Gefahrenabwehr bewertet worden. Das Urteil aus Straßburg wurde 2011 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt: Personen, die vor dem 30. Januar 1998 in Sicherungsverwahrung kamen oder ihre zehnjährige Verwahrung abgesessen haben, sind freizulassen.