Drei Etappen gibt es laut Artikel 50 der Hamburger Verfassung bei Volksabstimmungen in der Hansestadt: Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid.

Um Erfolg zu haben, muss die Initiative von wenigstens 10 000 Wahlberechtigten unterstützt werden, das Begehren von einem Zwanzigstel und der Entscheid von einem Fünftel sowie der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Bürgerschaft kann nach jedem erfolgreichen Schritt prüfen, ob sie der Volksabstimmung beipflichtet. Tut sie das nicht, können die Initiatoren den nächsten Schritt beantragen.

Ein erfolgreicher Volksentscheid bindet Bürgerschaft und Senat, jedoch kann diese Verbindlichkeit unter bestimmten Bedingungen durch einen Bürgerschaftsbeschluss aufgehoben werden.