Tiere gehören zum Menschen. Die Tierhaltung ist aber oft übertrieben und nicht artgerecht

Für Tierhaltung gibt es kein Verbot, aber genaue Restriktionen (AG München; 18.12.1998; Az.: 462 C 27294/98). Ganz klar ist es zum Beispiel bei Schweinen: Sie sind im Garten tabu, so die Münchner Richter. Auch für Hunde (Lärm), Tauben (Dreck) und Reptilien existieren Einschränkungen.

Bei Bienen ist die Eingrenzung schon schwieriger, können sie doch leicht zum Nachbarn fliegen. Das Aufstellen von Bienenstöcken ist aber in ländlichen Gegenden erlaubt (AG Augsburg; 23.1.1998; Az.: 2 C 2757/97), wenn keine wesentliche Beeinträchtigung der Nachbarn vorliegt. In der Stadt und nahe Kindereinrichtungen gilt dies nicht.

Die Tötung von Bienen ist dagegen verboten (BGB § 906). Selbst wenn die Bienen zur Last werden: Sie sind Eigentum des Imkers und dürfen nicht getötet werden. Man kann nur versuchen, die Bienen durch Schutzmaßnahmen vom eigenen Grund fernzuhalten.

Federvieh im Garten kann sehr süß sein. Aber der Halter muss jedes einzelne Huhn beim zuständigen Veterinäramt melden. Das gilt für alle Geflügelarten, also auch für Truthühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse, ohne Ausnahme und ab dem ersten Tier. Außerdem muss die Haltung bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden. Das verlangt das Tierseuchengesetz (§ 14).

Bei Hundegebell sind die Gerichte dagegen uneinig (OLG Köln; 7.6.1993; Az.: 12 U 40/93). Man muss Hunde so halten, dass der Nachbar sie insgesamt maximal 30 Minuten am Tag (ununterbrochen höchstens 10 Minuten) bellen hört. Hundelärm ist nur außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten gestattet. Nicht einmal frei herumlaufen dürfen große Hunde in einem Gemeinschaftsgarten (OLG Karlsruhe;20.5.2008; Az.: 14 Wx 22/08), sie sind anzuleinen. Besonders spielende Kinder seien Gefahren (Bisse, Hundekot, Urin) ausgesetzt.

Gestank durch Katzen muss nicht einfach hingenommen werden (OLG München; 26.6.1990; Az.: 5 U 7178/89), besonders wenn es sich um eine ungewöhnlich hohe Anzahl von Haustieren handelt. In einem Fall hatte eine Frau in ihrer Doppelhaushälfte 27 Katzen, der Geruch zog bis ins Nachbarhaus. Die Tiere müssen abgeschafft werden, so die Richter. Eine derart intensive Katzenhaltung sei nicht ortsüblich.

Ebenso ist auch Katzendreck beim Nachbarn nicht zulässig, wenn es sich um drei oder mehr Katzen handelt (AG Neu-Ulm; 3.11.1998; Az.: 2 C 947/98). Zulässig ist, dass eine einzelne Katze durch fremde Gärten streift und Kot hinterlässt. Die Besitzer müssen sicherstellen, dass die Tiere nicht weglaufen.

Taubenzüchter trifft man immer seltener an. Maßgeblich für Ärger mit den lieben Nachbarn ist die Anzahl der gefiederten Tiere sowie die örtlichen Gepflogenheiten (LG Itzehoe; 27.4.1995; Az.: 4 S 176/94). In dem Fall sagten die Richter: 82 Flugtauben sind zu dulden. Andere Richter zogen die Grenze bei 20 (Celle), 105 (München) und 160 Tauben (Paderborn).